Netzbetreiber sind gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes für die Erhaltung, die Modernisierung und den Ausbau der Kraft-Wärme-Kopplung vom 21.12.2015 in der am 31.12.2016 geltenden Fassung des KWKG 2016 und in der ab 01.01.2017 jeweils geltenden Fassung des KWKG 2017 verpflichtet, hocheffiziente KWK-Anlagen an ihr Netz unverzüglich vorrangig anzuschließen sowie den in diesen Anlagen erzeugten KWK-Strom gleichrangig zu mit aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas erzeugtem Strom und unverzüglich vorrangig physikalisch abzunehmen, zu übertragen und zu verteilen. KWK-Strom aus Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 100 kW hat der Netzbetreiber während der Dauer der Zuschlagzahlung auch kaufmännisch abzunehmen. Für zuschlagsberechtigten KWK-Strom entrichtet der Netzbetreiber dem Einspeiser den KWK-Zuschlag nach §§ 6 bis 8 KWKG 2017, wenn eine entsprechende Zulassung der KWK-Anlage durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgt. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber gemäß § 6 Abs. 4 KWKG 2017 in Verbindung mit § 18 der Stromnetzentgeltverordnung ein Entgelt („vermiedene Netzentgelte“) für die aus einer dezentralen Erzeugungsanlage eingespeiste Strommenge zu leisten. Das vermiedene Netzentgelt soll dem entsprechen, was der Netzbetreiber in der vorgelagerten Netzebene durch den Strombezug der KWK-Anlage vermeiden konnte. Das Entgelt für die vermiedene Netznutzung muss nicht gewährt werden, wenn es bereits in der KWK-Vergütung enthalten ist. Wird jedoch der Strombezug (aus Sicht des Netzbetreibers) mit dem EEX-Preis an den Anlagenbetreiber vergütet, muss das vermiedene Entgelt gesondert ausgewiesen werden. Der EEX-Preis deckt diesen Bestandteil nicht mit ab. Weitere Informationen zu den vermiedenen Netzentgelten finden sind unter folgendem Link:
Förderfähig nach dem KWK-G ist Strom aus Kraftwerken mit KWK-Anlagen auf Basis von Steinkohle, Braunkohle, Abfall, Abwärme, Biomasse, gasförmiger oder flüssiger Brennstoffe. Weiterhin muss die KWK-Anlage in den Geltungsbereich des Gesetzes fallen. Das bedeutet die Anlage muss in der Bundesrepublik Deutschland betrieben werden. Weitere Informationen finden Sie in der Umsetzungshilfe zum Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz – KWKG des BDEW.