Preisänderungen sind unabhängig von der Ausrufung der Alarmstufe nach den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben z.B. in der Grundversorgungsverordnung und unter den dort festgeschriebenen Bedingungen grundsätzlich möglich. Das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) enthält nun in §24 ein außerordentliches gesetzliches Preisanpassungsrecht. Die Anwendung des Preisanpassungsrechts setzt voraus, dass sowohl das Bundeswirtschaftsministerium die Alarmstufe ausruft als auch die Bundesnetzagentur einen Gasmangellage feststellt. Letzteres ist bisher nicht erfolgt, so dass das Recht zur Preiserhöhung nach § 24 EnSiG bisher nicht anwendbar ist.
Eine erhebliche Reduzierung der Gesamtimportmengen nach Deutschland kann dazu führen, dass Gasversorger nicht die langfristig gekauften Gasmengen erhalten, sondern zu den aktuell sehr hohen Großhandelspreisen Ersatz beschaffen müssen. Es besteht das Risiko krisenbedingter Liquiditätsverwerfungen bei einzelnen Energieversorgungsunternehmen in der Lieferkette.
Um solche Entwicklungen zu vermeiden, sieht das Energiesicherungsgesetz die Möglichkeit zur kurzfristigen Preisanpassung vor. Damit soll sichergestellt werden, dass die Versorger trotz eventuell notwendiger Ersatzbeschaffungen infolge einer Gasmangellage ihren Versorgungsauftrag erfüllen können. Das Preisanpassungsrecht deckt nur Ersatzbeschaffungen wegen ausgefallener Importmengen nach Deutschland ab. Die Nutzung dieses zusätzlichen Rechts ist allerdings sehr herausfordernd für alle Beteiligten. Das Gesetz sieht verschiedene Bedingungen für die Abwicklung der Preisanpassung, ihre regelmäßige Überprüfung und die Preisabsenkung nach Beendigung der Mangellage vor.